§ 1 Name, Sitz, Zweck des Vereines
§ 1.1 Der Verein trägt den Namen ‘Ringgeister Gescher e.V.’, kurz ‘RG Gescher e.V.’.
§ 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Gescher.
§ 1.3 Der Verein sieht seine Aufgabe in der Pflege und Förderung des Allgemeinen- und Phantasiespiels, sowie der Warung und Pflege mittelalterlicher Tradition und Bräuche, die geeignet sind, die geistige und charakterliche Bildung zu fördern.
§ 1.4 Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
§ 1.5 Der Satzungszweck wird vornehmlich verwirklicht durch die Austragung von Spielrunden und Livespieltreffen aller Art und durch gemeinsame Freizeit aller Mitglieder.
§ 1.6 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 1.7 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, begünstigt werden.
§ 1.8 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Borken eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zugehörigkeit zu anderen Organisationen
§ 2.1 Der Verein ist keiner anderen Organisation oder Gruppierung angeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft
§ 3.1 Mitglieder des Vereins sind Personen mit einem festem Monatsbeitrag
§ 4 Aufnahme
§ 4.1 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, muß ein vorgedrucktes Aufnahmeformular unterzeichnen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet dann der Vorstand.
§ 5 Beiträge
§ 5.1 Jedes Mitglied ist beitragspflichtig. Die Beitragssätze werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Einzug der Beiträge erfolgt durch Bankeinzug.
§ 6 Organe des Vereins
§ 6.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 7.1 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereines.
§ 7.2 Die Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen durch schriftliche Bekanntmachung bei allen Mitglieder durch den Vorstand, spätestens jedoch drei Wochen vor dem Termin.
Der Vorstand legt den Termin fest. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt.
§ 7.3 Auf Antrag von mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Vorstandsbeschluß muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Frist beträgt vier Wochen.
§ 7.4 Aufgabe der ordentlichen Mitgliederversammlung ist es, die personelle Zusammensetzung des Vorstandes zu bestimmen, Richtlinien für seine Arbeit festzulegen und entsprechende Beschlüsse zu fassen.
§ 7.5 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr, sofern nicht ein Beitragsrückstand von mehr als drei Monate vorliegt.
§ 7.6 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Auf Antrag muß geheim abgestimmt werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
§ 7.7 Anträge müssen acht Tage vor der Versammlung in schriftlicher Form bei der/dem 1. Vorsitzenden vorzuliegen.
§ 8 Vorstand
§ 8.1 Der Vorstand arbeitet
1. als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:
1.1 der/dem 1. Vorsitzenden
1.2 der/dem 2. Vorsitzenden
1.3 dem/der Kassenwart/in
1.4 dem/der Schriftführer/in
2. als Vorstand bestehend aus:
2.1 dem geschäftsführenden Vorstand gemäß 8.1.1
2.2 den Beisitzern/innen
Der Vorstand tritt zusammen, wenn der geschäftsführenden Vorstand es für das Vereinsinteresse als nötig erachtet, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einmal zur Vorbereitung der Jahreshauptversammlung. Bei diesen Sitzungen sind alle Mitglieder des Vorstandes stimmberechtigt.
§ 8.2 Die Zahl der Beisitzer wird auf jeder Jahreshauptversammlung neu festgelegt. Sie darf eine Zahl von 6 Beisitzern nicht überschreiten
§ 8.3 Alle Vorstandsmitglieder gemäß § 8.1 und § 8.2 werden auf ein Jahr gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis in Nachfolger bestimmt ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl berufen.
§ 8.4 Der Vorstand trifft zu allen Fragen des Vereinslebens seine Entscheidungen. Seine Sitzungen werden durch eine Geschäftsordnung geregelt. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 1/3 der Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand muß seine Entscheidungen vor der Mitgliederversammlung vertreten.
§ 8.5 Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, derer Behandlung durch den Vorstand nicht notwendig ist. Der Vorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
§ 8.6 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand nach § 8.1.1. der Vereinssatzung.
§ 9 Protokolle
§ 9.1 Von allen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Ergebnisprotokolle geführt. Protokollführer ist der/die Schriftführer/in oder ein/e gewählte/r Stellvertreter/in. Die Protokolle sind von dem/der Protokollführer/in und dem/der 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Protokolle sind den Vorstandsmitgliedern zur Verfügung zu stellen. Protokolle der Mitgliederversammlung sind allen Vereinsmitglieder nach Anforderung zu übersenden.
§ 10 Strafen
§ 10.1 Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied verwarnen, vereinsintern sperren oder mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausschließen. Strafen sind vom Vorstand zu begründen und mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen den Ausschluß kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
§ 11 Austritt
§ 11.1 Der Austritt ist nur zum 30.06. oder 31.12 unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
§ 12 Satzungsänderung
§ 12.1 Satzungsänderungen sind möglich bei ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen. Zu einer Satzungsänderung bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
1. der Vorstand mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen hat oder
2. von einem Drittel stimmberechtigter Mitglieder des Vereins gefordert wurde.
Die Auflösung des Vereins muß dann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes wird sein Vermögen der Stadt Gescher übertragen mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Spiels verwendet werden darf.